Katja Rengers ist Rechtsanwältin bei Spirit Legal LLP und Expertin für Compliance, Datenschutz und Wettbewerbsrecht. Sie hat für uns das Thema “Cookie Pop-ups” in einem tollen Beitrag aufbereitet. Was es mit der aktuellen Flut der Cookie Pop-ups auf sich hat und wer sie unbedingt benötigt, erklärt sie euch heute. Wir danken Katja für ihr Fachwissen.
Ob Onlineshop, Blog oder Unternehmenshomepage, überall ploppen seit Kurzem Pop-ups auf, die User auffordern, in das Setzen von Cookies einzuwilligen. Wie kommt das? Verantwortlich ist hierfür einerseits die europäische ePrivacy-Richtlinie und andererseits sind es die Anforderungen des Suchmaschinengiganten Google an Websitebetreiber, damit Dienste wie AdSense, DoubleClick for Publishers und DoubleClick Ad Exchange genutzt werden können.
Das Cookie Pop-up und die ePrivacy-Richtlinie – zum Schutze der Bürger
Die Europäische Union forderte bereits im Jahr 2009 in ihrer ePrivacy-Richtlinie, umgangssprachlich auch als Cookie-Richtlinie bekannt, dass Cookies nur dann gesetzt werden dürfen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: 1.) Der User wird über die Nutzung von Cookies aufklärt, 2.) er gibt seine Einwilligung zur Verwendung von Cookies. Deutschland nahm die EU Richtlinie jedoch nicht zum Anlass, konkrete Vorschriften zur Verwendung von Cookies zu erlassen. Vielmehr sieht es die Vorgaben der Richtlinie durch die bestehenden Gesetzmäßigkeiten bereits als erfüllt an.
So schreiben die schon von 2009 und bis heute geltenden Vorschriften im Telemediengesetz unter anderem vor, dass Daten von Website-Nutzern zum Zwecke der Werbung, Marktforschung oder der bedarfsgerechten Webseitengestaltung nur erhoben und verwendet werden können, wenn der Nutzer die Möglichkeit hat, dieser Datenverwendung zu widersprechen und er darüber aufgeklärt wird. Dass User auf die Nutzung von Cookies hingewiesen werden müssen, ist hierzulande also kein absolutes Novum. Und dennoch werden Surfer erst jüngst durch Pop-up-Benachrichtigungen und ähnlichem damit konfrontiert.
Vorgeschalteter Banner – zwangsläufig notwendig oder nicht?
Dass aktuell gehäuft Cookie-Layer oder Hinweisbanner auf deutschen Webseiten auftauchen, ist nicht zuletzt der jüngsten Debatte vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt a.M. zu diesem Thema geschuldet. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte mit seinem Urteil zwar die bestehenden gesetzlichen Regelungen für den Einsatz von Cookie-Technologie und stellte aber dabei nochmals klar, dass eine Einwilligung der Nutzer für die Verwendung von Cookies nicht aktiv durch eine Entscheidung für oder gegen den Einsatz von Cookies abgefragt werden muss, sondern durch das sogenannte “Opt-Out Verfahren” eingeholt werden kann.
Es ist demnach zulässig, dass eine Zustimmung in die Cookie-Verwendung durch den Website-Betreiber, beispielsweise in einer Pop-up-Nachricht, bereits voreingestellt ist, der Nutzer jedoch durch das Entfernen eines Häkchens oder Ähnlichem der Datenerhebung widersprechen kann.
Vor diesem Hintergrund dürfte auch stets der Verweis im Rahmen eines Datenschutzhinweises auf die Veränderung der Internetbrowsereinstellungen erlaubt sein, um den Einsatz von Cookies auf Website zu verhindern. Denn auch in diesem Fall, wird der Nutzer auf seine Widerspruchsmöglichkeit zur Cookie-Nutzung aufmerksam gemacht. Nur ist eben die entscheidende Frage, wie der Nutzer auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird – im Rahmen der Datenschutzerklärung oder eines vorgeschalteten Banners bei Aufruf der Website?
Braucht meine Unternehmenshomepage nun auch ein Cookie Pop-up?
Diese Frage vermochte auch das OLG Frankfurt a.M. nicht zu klären, womit uns nur der Blick in das Gesetz bleibt. Hinsichtlich der Art und Weise der Hinweisgestaltung erfordert das Telemediengesetz, dass der Hinweis auf eine Datenerfassung durch Cookies sowie auf die Möglichkeit gegen diese Datenerfassung zu widersprechen, zu Beginn der Inanspruchnahme des Internetdienstes gegenüber dem Nutzer zu erfolgen hat.
Streng genommen entspricht die Darstellung eines solchen Hinweises mittels Cookie-Layer bei Aufruf der Website somit am ehesten dem Erfordernis, dass die Belehrung „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“ geschehen soll. Gleichwohl sich zahlreiche Informationen zur Datenerfassung und Verwendung der über die Website erhebbaren Daten erst in der Datenschutzerklärung wiederfinden, scheint die Pop-up-Lösung somit im Rahmen der aktuellen Diskussionen der einfachste Weg, um den gesetzlichen Vorschriften bestmöglich gerecht zu werden und den Nutzer optimal zu informieren.
Neben der rechtlichen Debatte hält das Erfordernis von Einwilligung und Hinweis zum Einsatz von Cookie-Technologie auch bei den Global Players der Privatwirtschaft Einzug: So verlangt der Konzern Google bereits seit September 2015 von allen Dienstanbietern, die auf ihren Websites die Google-Tools AdSense, DoubleClick for Publishers sowie DoubleClick Ad Exchange einsetzen, dass diese wiederrum ihre Website-Nutzer dazu auffordern, in die Erhebung ihrer Daten durch entsprechenden Google-Cookies einzuwilligen.
Praxistipp
Webseitenbetreiber wie Shopbetreiber und andere Online-Dienstanbieter sollten ihre Nutzer umfänglich über das Setzen von Cookies informieren und insbesondere bei der Verwendung der Werkzeuge von Google auch deren Zustimmung einholen. Dazu bietet sich ein Webseitenbanner oder Cookie-Pop-up mit Hinweistexten wie zum Beispiel „Wir verwenden Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu“ an.
Dieser Pop-up-Text entbindet jedoch nicht davon, im Rahmen der Datenschutzerklärung weiter umfassend über den Einsatz der konkret verwendeten Cookies zu informieren.
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Hanna
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