Google Shopping & Preisangabenverordnung – Gastbeitrag

Wir sagen herzlich Danke an Rechtanwältin Katrin Krietsch und Rechtsanwalt Peter Hense von Spirit Legal für diesen Gastbeitrag.

Elf Paragraphen und eine Anlage enthält die deutsche Preisangabenverordnung (PAngV). Die damit eigentlich überschaubare Verbraucherschutzverordnung, nach deren Vorgaben nach wie vor auch im stationären Handel die Waren und Dienstleistungen für Letztverbraucher ausgepreist werden, bereitet den Unternehmern im B2C-Bereich des E-Commerce allerdings seit Jahren immer wieder unangenehme Überraschungen und Kopfzerbrechen.

Ob auf Preisvergleichsseiten, Plattformen oder aktuell in den Google Shopping- Anzeigen – der Dreh- und Angelpunkt ist wieder und wieder die Frage: wie bringe ich eine unter Umständen große Anzahl von Informationen in einem kleinen Frame unter, auf dessen Größe und Gestaltung ich zumeist keinen unmittelbaren Einfluss nehmen kann?

Die an die sog. Letztverbraucher zu übermittelnden Informationen werden in § 1 der PAngV aufgeführt:

  • Es sind Gesamtpreise anzugeben, also Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
  • dem Preis ist ein Hinweis eindeutig und gut wahrnehmbar zuzuordnen, dass der Preis die MwSt. und sonstigen Preisbestandteile enthält;
  • dem Preis ist ein Hinweis eindeutig und gut wahrnehmbar zuzuordnen, ob Fracht-, Liefer-, Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen;
  • wenn die Fracht-, Liefer-, Versandkosten oder sonstigen Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können, ist auch deren Höhe anzugeben.

Bereits 2009 entschied der Bundesgerichtshof (Urteil v. 16.7.2009, I ZR 140/07, „Froogle“) für die Preisangaben auf Preisvergleichsseiten, dass insbesondere die Versandkosten direkt bei dem verglichenen Preis anzugeben sind – die Darstellung allein auf einer nachgelagerten Seite genügt nicht:

„… Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass Preisvergleichslisten dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen sollen, was er für das fragliche Produkt letztlich zahlen muss. Hierzu erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten, insbesondere der Versandkosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher darauf angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten einschließt oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat – auch nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und Näheres nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des konkreten Anbieters aufgesucht wird….“

Die Versandkostenangabe sei ein entscheidendes Kriterium bei der Vorauswahl, die der Kunde vornehme. Zudem soll dem „Anlock-Effekt“, welcher bei der Angabe nackter Preise entsteht, Einhalt geboten werden. Hier die Anzeige der Google Shopping – Anzeige nach Eingabe eines Suchbegriffs:

ansicht_google_shopping

Auch die Anzeige der Versandkosten mittels Tooltip (auch „Quickinfo“ oder „Mouseover“), welche Google im Rahmen der Shopping-Anzeigen einsetzt, um den Abruf weiterer Informationen am Preis zu ermöglichen, wurde nun mit dem Urteil des Landgericht (LG) Hamburg vom 13.06.2014 (Az: 315 O 150/14) unter Berufung auf die „Froogle- Entscheidung“ des BGH als nicht ausreichend bewertet:

mouse_over_google_shopping

Das LG Hamburg führte hierzu aus:

„…Die Angabe der Versandkosten durch die Mouseover-Funktion wird den Anforderungen der PAngV nicht gerecht. Der sogenannte Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Cursor über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt. Dazu aber bietet die beanstandete Werbung keinen zwingenden Anlass. Es ist daher keineswegs sicher gestellt und hängt eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnehmen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 111/10, zitiert nach juris). Hinzu tritt hier, dass der Mouseover-Effekt erst dann aktiviert wird, wenn der Nutzer mit der Maus über die Produktabbildung fährt, nicht aber, wenn er über die Produktbezeichnung, Preisangabe und den Anbieter fährt. Durch diese begrenzte Funktionsweise wird gerade nicht gewährleistet, dass die Versandkosten in jedem Fall wahrgenommen werden…“

Das Urteil des LG Hamburg ist in Anbetracht der derzeitigen Fassung der PAngV juristisch korrekt. Wünschenswert wäre eine nähere Auseinandersetzung des Gerichts mit den Argumenten des BGH in seiner „Froogle-Entscheidung“ gewesen. Zudem erscheint die Absage an die Anzeige der Detailinformationen per Tooltip etwas rückständig und im eCommerce-Bereich auch praxisfern. Nachdem sich die Baustellen zur PangV häufen – zu erwähnen sei hier nur das Dauerthema Grundpreisangabe – wäre es für eine Überarbeitung der PAngV unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben und der Anwendung im eCommerce und im Commerce höchste Zeit.

Als Google AdWords Account Manager würden wir uns neben der Überarbeitung der PAngV aber auch über eine schnelle Reaktion von Google freuen, was die rechtlich einwandfreie Darstellung der Produkte betrifft. Bisher wird man vertröstet und eine Nachbesserung versprochen. Passiert ist bisher nix und die Unsicherheit auf Seiten der Werbetreibenden weiterhin groß. Welche Erfahrung habt ihr gemacht?

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Sabrina

Hallo, ich bin Sabrina. Als Online Marketing Managerin beschäftige ich mich seit 2011 mit allem rund um Social Media, Google Ads und neue Trends aus dem Bereich Online Marketing.

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